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Entscheidungen des Schweiz. Bundesgerichtes

Teaserbild• Ausweisentzug wegen mangelhafter Reifen
• Verkehrssignal am linken Strassenrand

Ausweisentzug wegen Reifen mit ungenügendem Profil (3.8.07)





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Verkehrssignal am linken Strassenrand (3.6.05) –– 1. Juli 2005, Neue Zürcher Zeitung

Verbindlich, sofern gut erkennbar

Auch vorschriftswidrig aufgestellte Verkehrssignale müssen befolgt werden, sofern sie leicht und rechtzeitig erkennbar sind. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das eine lediglich auf der linken Strassenseite signalisierte Zone mit Tempo 30 km/h an der Zinggentorstrasse in der Stadt Luzern zu beurteilen hatte. Dass die fragliche Zone als solche rechtmässig ist, war nicht umstritten. Ob die konkrete Signalisation am fraglichen Ort gesetzeskonform ist, wurde in Lausanne offen gelassen.

Laut dem einstimmig gefällten Urteil des Kassationshofs in Strafsachen sind Verkehrssignale nur verbindlich, «wenn sie in ihrer Darstellung und Bedeutung klar und ohne weiteres erkennbar sind und der Signalordnung entsprechen». Nicht eindeutige Signaltafeln sind nicht zu beachten (BGE 106 IV 138 E. 4). Zudem müssen Verkehrssignale so aufgestellt sein, dass sie leicht und rechtzeitig zu erkennen sind. «Führer von Fahrzeugen sind nicht gehalten, nach vorschriftswidrig aufgestellten Signalen Ausschau zu halten» (BGE 127 IV 229 E. 2c). Umgekehrt müssen aber Signale, die für einen aufmerksamen Lenker leicht und rechtzeitig erkennbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit auch dann befolgt werden, wenn sie nicht gesetzeskonform aufgestellt sind. Das gilt, weil andere Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass diese Signale beachtet werden (BGE 128 IV 184 E. 4.2).

Zum konkreten Fall räumt das Bundesgericht ein: «Die ausschliesslich linksseitige Aufstellung des Signals ‹Tempo-30-Zone› mag zwar nicht ideal und eine bessere Signalisation wünschbar erscheinen.» Gegen eine Signalisation allein auf der linken Strassenseite spricht indes vor allem der Umstand, dass die Tafel zeitweise durch Gegenverkehr verdeckt werden kann. Dieser Hauptgrund entfällt im beurteilten Fall, weil die fragliche Strasse nur im Einbahnverkehr befahren werden darf.

Urteil 6P.9/2005 vom 3. 6. 05


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