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Zürich: Zwei auf einem Parkfeld – nur einer bezahlt!

Teaserbild... oder smarte Paare leben günstiger!

Auf einem Parkfeld haben zwei Smarts geparkt und nur einer die Parkgebühr bezahlt.
Die Stadtpolizei steckte prompt einen Bussenzettel. Der Lenker erhielt vor Gericht Recht: Es ist kein Partnerbonus aber man bezahlt nicht pro Auto sondern pro Parkfeld!











 

Neue Zürcher Zeitung vom 08.01.2005

Aus dem Obergericht

Smartes Parken:
Für zwei Smart auf einem Parkfeld nur einmal bezahlen

brh. Ein Mann und eine Frau fuhren an einem Junimittag im Jahre 2002 mit ihren beiden Autos der Marke Smart in die Zürcher Innenstadt. Auf dem Parkplatz am Hirschengraben, also direkt vor dem Obergericht, fanden sie ein leeres Parkfeld vor und lenkten ihre Kleinwagen dort hinein; die beiden Smart standen direkt hintereinander und fanden innerhalb des markierten Feldes bestens Platz, was ja aus der einschlägigen Werbung hinlänglich bekannt ist. Die Frau löste einen Parkzettel und brachte diesen vorschriftsgemäss unter der Windschutzscheibe an, ihr Lebenspartner tat nichts dergleichen. Prompt wurde der Mann mit vierzig Franken gebüsst, was er nicht anerkennen mochte: Er verlangte eine gerichtliche Beurteilung.
Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich sprach ihn im September 2003 frei. Dies akzeptierte allerdings das unterlegene Stadtrichteramt nicht und zog den Fall vor die nächste Instanz. Wie gestern bekannt wurde, bestätigte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Freispruch. Auch die Oberrichter vertreten die Meinung, eine Parkgebühr werde pro Parkfeld und nicht pro darauf abgestelltes Fahrzeug geschuldet. Es sei also möglich, innerhalb dieser klar gekennzeichneten Fläche mehrere Fahrzeuge zu parkieren. Bei zwei Benutzern komme es nun nicht darauf an, wer von beiden bezahle. Würde man wie das Stadtrichteramt eine Bezahlung von beiden Smart-Fahrern verlangen, so käme dies einer Verdoppelung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren gleich. Jede Gebührenerhöhung braucht aber eine formellgesetzliche Grundlage, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Das Obergericht weist zudem darauf hin, dass es bei gewissen Parkuhrensystemen gar nicht möglich ist, zwei Tickets für das gleiche Parkfeld zu lösen; auch das sei ein Indiz dafür, dass für die Fläche und nicht für die Anzahl der darauf abgestellten Fahrzeuge bezahlt werden müsse. Ausserdem könne manchmal eine nicht ausgeschöpfte Restzeit vom nachfolgenden Parkplatzbenutzer verwendet werden. Anders als in diesem Sinne zu entscheiden, bedeute, gegen das Gleichheitsgebot zu verstossen. - Nur am Rande bemerkte das Gericht ausserdem, es hätten beide Lenker dafür einzustehen, wenn die bezahlte Parkzeit überschritten würde.

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Interessant ist nun die Frage, was passiert, wenn drei mittlere Personenwagen auf zwei Parkplätzen parken und nur zwei bezahlen. Eigentlich müsste dies logischerweise aufgrund der richterlichen Erwägungen genau so statthaft sein.
Bruno Hersche



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