2006: Neue Verkehrsvorschriften in der Schweiz
Ausdehnung des Gurten- und Helmobligatoriums
Die Pflicht zum Tragen von Gurten und Helmen im Strassenverkehr wird ausgedehnt. Der Bundesrat hat verschiedene Änderungen der Verkehrsregelnverordnung, der Signalisationsverordnung, der Verkehrszulassungsverordnung, der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und der Ordnungsbussenverordnung beschlossen. Schwerpunkte sind die Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Erleichterung der Mobilität von behinderten Personen sowie die Anpassung der Bestimmungen über Strassenreklamen. Weitere Änderungen betreffen die Umsetzung internationaler Richtlinien, technische Einzelheiten oder Vereinfachungen. Die Änderungen werden am 1. März 2006 in Kraft treten.Erhöhung der Verkehrssicherheit
Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen
Die Bestimmungen über das Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen werden verschärft. Künftig darf Arbeitspersonal auf Fahrten zwischen dem Betrieb und der Arbeitsstelle nicht mehr auf Ladeflächen von nichtlandwirtschaftlichen Motorfahrzeugen transportiert werden; auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern darf nur eigenes Personal mitgeführt werden.
.jpg)
Die für Motorfahrzeuge geltende Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen und Autostrassen wird von heute 60 auf neu 80 km/h heraufgesetzt, was sich auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss positiv auswirken dürfte.
Wegweisung für die Verwendung von Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten
Für die Verwendung von Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten wird die Wegweisung vereinheitlicht und erweitert.
Erleichterungen der Mobilität für behinderte Personen
![]() | Das Parkieren wird für gehbehinderte Personen mittels einer einheitlich ausgestalteten, international anerkannten Parkkarte vereinfacht. Mit erweiterten Möglichkeiten für das Benutzen von Invalidenfahrstühlen auf den für die Fussgänger wie auch für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen wird den Mobilitätsbedürfnissen von Personen in Rollstühlen besser entsprochen. Gleichzeitig werden die betreffenden Verhaltensregeln übersichtlicher und damit verständlicher ausgestaltet. Die Sicherheit und die Orientierung von blinden und sehbehinderten Personen werden durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Anbringen taktilvisueller Markierungen verbessert. |
Neuregelung der Bestimmungen über die Strassenreklamen
zug.jpg)
Eigen- und Fremdreklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen bleiben verboten. Hingegen zulässig sind wie bis anhin Firmenanschriften und neu Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter.
Vereinfachte Durchsetzung der Rechte von Fussgängern an Fussgängerstreifen
![]() | Das Nichtgewähren des Vortritts an Fussgängerstreifen kann neu im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, wenn keine Gefährdung der Fussgänger vorliegt. |
Die Änderungen treten per 1. März 2006 in Kraft.
UVEK
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Diese Einträge könnten Sie auch interessieren:

.jpg)