Schweiz: Mangelnder Abstand ist ein schweres Verkehrsdelikt
TAGES-ANZEIGER Online: Montag, 28. Februar 2005 | |



Das Bundesgericht hat dieses Urteil nun bestätigt und die Beschwerde des Betroffenen abgewiesen. Laut den Lausanner Richtern liegt eine grobe und nicht bloss einfache Verletzung der Verkehrsregeln grundsätzlich dann vor, wenn die Sicherheit Dritter ernstlich gefährdet wurde.
Ab welchem Abstand beim Hintereinanderfahren eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege, hänge von den Umständen im Einzelfall ab. Hier seien die Voraussetzungen auf jeden Fall erfüllt. Der zeitliche Abstand habe rund 0,33 Sekunden entsprochen.
Ein derart geringer Abstand auf der Überholspur einer Autobahn oder Autostrasse begründe auch bei guter Sicht und trockener Fahrbahn eine erhöhte abstrakte Gefahr. Dem Fahrer sei es zudem offenkundig nur darum gegangen, den Vordermann zur Beschleunigung oder zum Wechsel des Fahrstreifens zu drängen.
Neben der Busse von 500 Franken muss der Betroffene nun noch mit einem Führerausweisentzug rechnen. Gemäss dem neuen, seit Anfang Jahr geltenden Recht beträgt die Mindestentzugsdauer bei groben Verkehrsregelverletzungen drei Monate. Ob diese im Vergleich zu früher strengere Regel hier bereits Anwendung findet, ist unklar.
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